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Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang öffentlicher Strassen

Die Strassenanstösser werden gebeten, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise zu beachten:

  • Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 m und ein seitlicher Abstand von 50 cm freigehalten werden.
     
  • An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 Metern einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.

Die Strassenanstösser werden hiermit aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Januar 2024 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Bei Unterlassung behält sich die Gemeinde vor, die Arbeiten ausführen zu lassen. Der entstandene Aufwand wird dem Eigentümer in Rechnung gestellt.

Bezüglich Einfriedungen und Zäunen entlang von öffentlichen Strassen sind folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0.5 Metern ab Fahrbahnrand. Das heisst, auch Elektrozäune müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Die Zäune müssen senkrecht stehen, so dass ein seitliches Ausweichen von der Strasse möglich ist.
  • Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
  • Für gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0.5 Metern ab Gehwegrand.

Die Strassenanstösser werden ersucht, die Strassenabstände für Zäune und Einfriedungen einzuhalten.

Für Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gemeinderat und Baukommission Busswil b.M.                                             im Dezember 2023

 

Flugblatt

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