Aktuelles

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    AHV-Zweigstelle Melchnau – Busswil b.M. - Wechsel der Ansprechpersonen per 1. April 2026
    Mitteilung vom

    Erika Scribante, AHV-Zweigstellenleiterin Melchnau – Busswil b.M. tritt per Mitte April 2026 in den Ruhestand. Die Arbeiten der AHV-Zweigstelle Melchnau – Busswil b.M. werden ab 01. April 2026 durch die Gemeindeverwaltung Busswil b.M. von Margreth Hofer und Karin Brand übernommen.

    Die neuen Kontaktdaten lauten:
    AHV-Zweigstelle Melchnau – Busswil b.M.
    Gemeindeverwaltung Busswil b.M.
    Dörfli 13c
    4917 Busswil b.M.
    Telefon 062 927 23 58                                                                                                
    E-Mail: gemeinde@busswil-bm.ch

    Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung Busswil b.M.
    Montag, 08.00 – 11.30 / 14.00 – 17.00
    Dienstag, 08.00 – 11.30

    Ausserhalb der Öffnungszeiten ist die Gemeindeverwaltung nach Absprache für Sie da. Zudem wird auf vorgängige Terminvereinbarung eine Beratung auf der Gemeindeverwaltung Melchnau angeboten. Unterlagen zu Händen der AHV-Zweigstelle können auf der Gemeindeverwaltung Melchnau abgegeben werden.

    Zukunft der AHV-Zweigstelle
    Im Kanton Bern wird voraussichtlich per 1. Januar 2029 das überarbeitete Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) in Kraft treten. Es zeichnet sich ab, dass mit dem geänderten EG AHVG die AHV-Zweigstellen über mindestens 2 Vollzeitstellen verfügen müssen. Gemäss einer aktuellen Arbeitsplatzbewertung sind für die AHV-Zweigstelle Melchnau – Busswil b.M. 0.3 Vollzeitstellen berechnet.

    Aus diesem Grund haben die Gemeinderäte Melchnau und Busswil b.M. Ende 2025 beschlossen, mit der Stadt Langenthal abzuklären, ob die Arbeiten der AHV-Zweigstelle Melchnau – Busswil b.M. nach Langenthal übertragen werden können. An den Gemeindeversammlungen vom Juni 2026 (Melchnau am 1. Juni 2026 und Busswil b.M. am 15. Juni 2026) wird der Zusammenarbeitsvertrag der AHV-Zweigstelle Melchnau - Busswil b.M. mit der Stadt Langenthal behandelt. Die Übernahme der Arbeiten durch die Stadt Langenthal erfolgt voraussichtlich spätestens am 1. Oktober 2026.

    Im März 2026, Gemeinden Busswil b.M. und Melchnau

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    Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang öffentlicher Strassen
    Mitteilung vom

    Informationen des Gemeinderates und der Baukommission betreffend

    • Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang öffentlicher Strassen
    • Strassenabstände für Einfriedungen

       

    Die Strassenanstösser werden gebeten, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise zu beachten:

    • Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 m und ein seitlicher Abstand von 50 cm freigehalten werden.
    • An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 Metern einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.

    Die Strassenanstösser werden hiermit aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 15. April 2026 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Bei Unterlassung behält sich die Gemeinde vor, die Arbeiten ausführen zu lassen. Der entstandene Aufwand wird dem Eigentümer in Rechnung gestellt.

    Bezüglich Einfriedungen und Zäunen entlang von öffentlichen Strassen sind folgende Bestimmungen zu beachten:

    • Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0.5 Metern ab Fahrbahnrand. Das heisst, auch Elektrozäune müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Die Zäune müssen senkrecht stehen, so dass ein seitliches Ausweichen von der Strasse möglich ist.
    • Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
    • Für gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0.5 Metern ab Gehwegrand.

    Die Strassenanstösser werden ersucht, die Strassenabstände für Zäune und Einfriedungen einzuhalten.

    Für Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Gemeinderat und Baukommission Busswil b.M.                                             im März 2026

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    Abfallkalender 2026
    Mitteilung vom

    Der Abfallkalender ist mit dem Anzeiger vom 24. Dezember 2025 in alle Haushaltungen verschickt worden. 

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    Protokoll Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2025
    Mitteilung vom
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    Mitteilungsblatt 2 - 2025
    Mitteilung vom
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    Wahl Nachführungsgeometer 2026 -2033
    Mitteilung vom

    Ende 2025 laufen die Mandate für die Nachführung des Vermessungswesens aus. Gestützt auf die Verordnung über die amtliche Vermessung wurde der Vermessungsauftrag öffentlich ausgeschrieben. Gemäss den reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen war das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen.

    Der Gemeinderat hat am 23. Juni 2025 das Mandat zur Nachführung des Vermessungswesens für die Periode 2026 – 2033 an die BSB + Partner Ingenieure und Planer AG mit Sitz in Solothurn und Standorten in Burgdorf und Langnau vergeben. Martin Baumeler von der BSB + Partner Ingenieure und Planer AG obsiegte im Beschaffungsverfahren gegenüber vier Mitbewerbern. Gegen diese Wahl wurde seitens der Bewerber keine Beschwerde erhoben. Die Genehmigung des Nachführungsvertrags durch das Amt für Geoinformation des Kantons Bern ist am 10. November 2025 erfolgt. 

    Bis Ende Jahr bleibt die Infragon AG als Nachführungsgeometer zuständig. Die Übertragung der laufenden Geschäfte wird mittels Übergabeprotokoll geregelt.

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    Gemeindeversammlung 01. Dezember 2025
    Mitteilung vom

    Ordentliche Versammlung der Einwohnergemeinde

    Montag, 1. Dezember 2025 – 20.00 Uhr im «Buesu Saal» des Schulhauses Busswil b.M.

    1. Übergabe des Bürgerbriefes an die Jungbürgerin
    2. Budget 2026
      Genehmigung der Steueranlagen und des Budgets, Kenntnisnahme der Ergebnisse des Finanzplanes
    3. Sanierung Gemeindestrassen
      Beratung und Genehmigung Verpflichtungskredit
    4. Wahlen
      1. Gemeindepräsident*in
        Wahl bzw. Wiederwahl des Gemeindepräsidenten*in
      2. 1 Mitglied des Gemeinderates
        Wahl bzw. Wiederwahl eines Mitglieds des Gemeinderates
      3. Externe Revisionsstelle
        Wahl bzw. Wiederwahl der externen Revisionsstelle
    5. Kreditabrechnung IT-Projekt Verwaltung und Einführung GEVER
      Kenntnisnahme
    6. Orientierungen des Gemeinderates
      1. Ressortberichte durch Gemeinderatsmitglieder
      2. Stand Wasserversorgung
    7. Verschiedenes

       

    Die Unterlagen zu den Geschäften liegen in der Gemeindeverwaltung wie folgt zur Einsichtnahme auf:
    zu allen Traktanden: während 30 Tagen vor der Gemeindeversammlung

    Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau einzureichen (Art. 63ff Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

    Zu dieser Versammlung sind alle in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Gemeindebürgerinnen und -bürger freundlich eingeladen.

    Protokollgenehmigung
    Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2025 wird gemäss Art. 49 OgR während 20 Tagen, d.h. vom 15. Dezember 2025 bis am 06. Januar 2026, in der Gemeindeverwaltung Busswil b.M. öffentlich zur Einsichtnahme aufliegen und kann ab dem 15. Dezember 2025 auf der Website www.busswil-bm.ch heruntergeladen werden.

    Allfällige Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat Busswil b.M. einzureichen.

     

    Busswil b.M., 20. Oktober 2025                        Der Gemeinderat

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    Bauentscheid 03/2024 (Projektänderung), Standort: Busswil bei Melchnau, Gugerstrasse 14
    Mitteilung vom

    Bauherrschaft: Schlup Marco Dominic, Sonnhalden 33, 4537 Wiedlisbach
    Standort: Busswil bei Melchnau, Gugerstrasse 14
    Grundbuchblatt Nr.: 303
    Bauvorhaben:  Projektänderung Fassadengestaltung: Holzfassade im Bereich des 1. OG des Einfamilienhauses

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    Bauentscheid 04/2025, Standort: Busswil bei Melchnau, Breitacker 51a
    Mitteilung vom

    Bauherrschaft: Schulthess Nicole, Dorfstrasse 37, 3510 Freimettigen
    Standort: Busswil bei Melchnau, Breitacker 51a
    Grundbuchblatt Nr.: 2108
    Bauvorhaben: Ersatz der Holzheizung durch aussen aufgestellte Wärmepumpe

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    Bauentscheid 02/2025, Standort: Busswil bei Melchnau, Platz 25
    Mitteilung vom

    Bauherrschaft: Geissbühler Barbara, Hochwacht 17, 4919 Reisiswil
    Standort: Busswil bei Melchnau, Platz 25
    Grundbuchblatt Nr.: 133
    Bauvorhaben: Umbau Bauernhaus, Einbau einer Wohnung im Obergeschoss